Satzung des Vereins

Freunde der Domgemeinde Minden e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

Der Verein „Freunde der Domgemeinde Minden e.V.“, Sitz Minden/Westfalen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52, 54 ff. der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) in Verbindung mit dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung in der Fassung vom 10.09.2002 – IV C 4 – S 0171 – 93/02.

Der Verein hat den Zweck, der Katholischen Dompropsteigemeinde zu Minden Mitglieder und Förderer aus allen Kreisen der Bevölkerung zu gewinnen. Durch Einnahmen des Vereins sollen insbesondere Mittel zur Errichtung und Ausschmückung sowie zur Unterhaltung und zum Betrieb der Kirchen und kirchlichen Gemeindehäuser sowie sonstiger kirchlicher Liegenschaften der Gemeinde beschafft und bereitgestellt werden.

Weiterhin sollen die Verwaltung des Kirchenvermögens und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung bezüglich der Geschichte der Domgemeinde, ihrer Liegenschaften und Kunstschätze sowie Projekte und Veranstaltungen im Rahmen des Gemeindelebens unterstützt werden.

Alle dem Verein zufließenden Mittel werden ausschließlich nach Entscheidung seiner Beschlussorgane verwendet. Förderer und Spender können jedoch die Verwendung ihrer Beiträge im Rahmen der Zwecke des Vereins „Freunde der Domgemeinde“ bestimmen.

§ 2 Eintragung

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Minden eingetragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Vermögen, Einkünfte und Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Einlagen zurück. Ebenso darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein „Freunde der Domgemeinde“ besteht aus Mitgliedern, Förderern und Ehrenmitgliedern. Mitglieder und Förderer können Einzelpersonen, Personenvereinigungen, Körperschaften, Gesellschaften, Unternehmen und Firmen werden.

Förderer sind natürliche oder juristische Personen sowie Firmen, die einen Mitgliedsbeitrag von jährlich mindestens 12 € leisten.

Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um den Verein „Freunde der Domgemeinde“ oder die Katholische Dompropsteigemeinde Sankt Gorgonius und Petrus Apostel am Dom zu Minden erworben hat. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder und sind von Beiträgen, Gebühren und Umlagen befreit.

Förderer und Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben bei den Veranstaltungen des Vereins „Freunde der Domgemeinde“ freien Eintritt.

Über den Beitritt zum Verein entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Der Vorstand bestätigt die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Bei Nichtaufnahme durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Der Mitgliedsbeitrag ist regelmäßig innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres auf ein Konto des Vereins einzuzahlen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung

  • durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mit schriftlicher Anzeige; 
der Austritt ist spätestens sechs Monate vor Jahresschluss gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären

  • durch Vorenthaltung des Mitgliedsbeitrages trotz Aufforderung

  • durch Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigem Grund

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden drei Mitgliedern:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem Geschäftsführer

  • dem Schatzmeister (Finanzen)

Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre in der ordentlichen Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand leitet alle Angelegenheiten des Vereins; insbesondere obliegen ihm die Vermögensanlage sowie die Bestimmung über die satzungsgemäße Verwaltung der Vereinsmittel.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer, einberufen werden. Die ordnungsgemäße Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung aller Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

Der Vorstand hat einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB. Die Ansprüche werden durch den Vorstand gemeinsam bestimmt.

Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ist er verhindert, nimmt der Geschäftsführer seine Aufgaben wahr.

Der Schatzmeister zieht die Mitgliedsbeiträge ein, verwaltet das Vermögen und legt dem Vorstand jährlich einen Rechenschaftsbericht sowie Konzepte über die Finanzierung der geplanten voraussichtlichen Projekte und Aktivitäten des folgenden Jahres vor.

Der Geschäftsführer erledigt alle im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes des Vereins anfallenden Arbeiten. Er vertritt hierbei den Verein einzeln und ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Er hat sich bei der Erledigung seiner Aufgaben an die Satzung sowie die von der Mitgliederversammlung genehmigte Finanzplanung zu halten. Er ist verpflichtet, die Geschäfte des Vereins mit aller Sparsamkeit zu führen und sämtliche rechtlichen und steuerlichen Vorschriften zu beachten. Ausgaben dürfen nur im Rahmen der Finanzplanung und der Satzung getätigt werden. Sollen Ansätze der Finanzplanung überschritten werden, ist zuvor ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder einen Nachfolger.

Ein Vorstandsmitglied kann durch Misstrauensvotum ausgeschlossen werden. Ein Misstrauensvotum kann nur durch ein anderes Vorstandsmitglied oder durch die Mitgliederversammlung als konstruktives Misstrauensvotum ausgesprochen werden. Es hat in Form einer schriftlichen Petition an den Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand berät und entscheidet hierüber in einer außerordentlichen Vorstandssitzung, die innerhalb von vier Wochen einzuberufen ist. Der Ausschluss kann nur mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Vorstand mit konstruktivem Misstrauensvotum mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei gleichzeitiger Neuwahl eines anderen Mitglieds abberufen werden. Das Misstrauensvotum muss als Tagesordnungspunkt angekündigt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

Der 1. Vorsitzende beruft die ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der ersten
sechs Monate des Geschäftsjahres ein und leitet sie. Gegenstand der regelmäßigen
Beratung und Beschlussfassung sind:

  • der Jahresbericht und Rechnungsbericht über das verflossene Vereinsjahr

  • die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Vereinsjahr

  • der Mitgliedsbeitrag für das Geschäftsjahr; der Beitrag wird durch die Mitglieder-
    versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Einladung hat 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge werden in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Beschlussfassung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied kann seine Stimme einem anderen Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen. Die Vollmacht ist vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden vorzulegen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen betreffend Zweckbestimmung oder Vermögensverwendung sowie über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung bedürfen vor Inkrafttreten der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 9 Geschäftsjahr und Kassenprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Prüfung des Rechnungsabschlusses erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Diese werden aus dem Kreis der Mitglieder für zwei Jahre gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Nach erfolgter Prüfung berichten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung

Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen der Katholischen Dompropsteigemeinde zu Minden zu, die diese Mittel gemäß § 1 der Satzung zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.04.2008 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Minden eingetragen ist.

Redaktioneller Hinweis:

Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Minden erfolgte am 10.07.2008. Damit trat die Satzung an diesem Tag in Kraft.